Satzung

DES MUSEUMSHAFEN HANSESTADT ROSTOCK e.V.

Hansestadt Rostock, den 18. Januar 1992* /2007 /2016 Änderungen

Der MUSEUMSHAFEN HANSESTADT ROSTOCK e.V.
mit Sitz in 18059 Pölchow, An der Wohrte 17,

Standort des Museumshafens im Stadthafen Rostock (Haedgehafen) – Liegeplätze
Vereinshaus Warnowufer 63, 18057 Rostock (Haedgehalbinsel)

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke,
sondern ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke – im Sinne des Abschnitts steuer-begünstigter Zwecke der Abgabenordnung.

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen werden.


1. Zweck und Ziele des Vereins

1.1 Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Eignern, Seglern und sonstigen an historischen Segel-, Motor- und anderen Wasserfahrzeugen in traditionellem Rigg, Bauausführung und Erscheinungsbild Interessierten zur Förderung des traditionellen Brauchtums.

1.2 Zweck des Vereins ist das Betreiben, Erhalten und Restaurieren traditioneller Wasserfahrzeuge sowie die Förderung von Neu- und Nachbauten unter besonderer Beachtung der Historizität und des Erhalts des Kulturellen Maritimen Erbes.

1.3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Vermittlung und Pflege von maritimem kulturhistorischem Gedankengut der Seeschifffahrt der Hansestadt Rostock und des Landes Mecklenburg – Vorpommern als Heimatkunde und Heimatpflege
  • Förderung und Erhalt traditioneller Seemannschaft und maritimem Brauchtums , von Kunst und Kultur
  • Ausübung und Förderung von traditioneller Bootsbau- und Schiffbaukunst und Weitergabe von Kenntnissen in Wissenschaft, Bildung und Erziehung
  • Organisation von und Teilnahme an maritimen kulturellen und sportlichen Veranstaltungen der Hansestadt Rostock
  • Teilnahme an nationalen und internationalen maritimen Veranstaltungen
  • Förderung und Unterstützung des Natur-, Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes und -pflege
  • Förderung und Einbindung der Jugend und hilfsbedürftiger Personen
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Präsentation der Schiffe des Museumshafens Rostock als kulturelle und touristische Bereicherung des Rostocker Stadtbild

2. Mitgliedschaft

2.1 Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung beantragt

2.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand

  • Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Ablehnung innerhalb eines Monats widersprochen werden. Über die Aufnahme entscheidet dann endgültig die Mitgliederversammlung

2.3 Ordentliche Mitglieder

  • Schiffseigner und Schiffsführer (i.a. 2 Pers./Schiff)
  • Gründungsmitglieder

2.4 Fördernde Mitglieder

  • Interessenten und Symphatisanten
  • Mannschaftsmitglieder
  • Juristische Personen

2.5 Ehrenmitglieder

  • Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen durch Beschluss der Mitglieder-

versammlung angeboten werden

2.6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Austritt (Kündigung der Mitgliedschaft)
  • Ausschluss

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand,

Gegen diese Entscheidung kann die Entscheidung der Mitglieder- versammlung angerufen werden,

Ein Ausschluss kann aus folgenden Gründen erfolgen:

Satzung oder Ordnungen nicht eingehalten werden,

Weisungen des Vorstandes nicht befolgt werden, Ansehen und Interessen des Vereins geschädigt oder beeinträchtigt werden.

  • Tod

2.7 Alle Mitglieder sind berechtigt an Mitgliederversammlungen, erweiterten Vorstandssitzungen und den Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen

3. Mitgliedsbeitrag

3.1 Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet, der innerhalb des 1.Quartals des Geschäftsjahres (entspricht dem Kalenderjahr) zu entrichten ist.

3.2 Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird für das Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3.3 Es können Umlagen bis zur Höhe eines Jahresbeitrages durch den Vorstand beschlossen und von den Mitgliedern erhoben werden.

3.4 Auf Antrag und Vorstandsbeschluss kann ein Mitglied von der Beitragspflicht zeitlich begrenzt befreit oder die Beitraghöhe geändert werden.

3.5 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.

4. Organe des Vereins

4.1 Vorstand

  • Vorsitzender
  • Zwei stellvertretende Vorsitzende
  • Schatzmeister
  • Hafenwart

4.2 Mitgliederversammlung

4.3 Arbeitsausschüsse

4.4 Revision

  • zwei Mitglieder, die nicht Mitglied des Vorstandes sind

5. Aufgaben des Vorstandes

5.1 Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

5.2 Der Vorsitzende oder die zwei Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit jeweiliger Alleinvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis gilt, dass einer der Stellvertreter nur bei Abwesenheit des Vorsitzenden zu handeln hat.

5.3 Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich und ohne Vergütung.

5.4 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet die finanziellen und materiellen Mittel des Vereins (Buchführung, Schrift- und Protokollbuchführung).

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

5.5 Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung für alle getroffenen Beschlüsse, Maßnahmen und Entscheidungen einschließlich der Verwendung der Mittel rechenschaftspflichtig.

5.6 Der Vorstand erlässt durch Beschluss Ordnungen (Geschäftsordnung, Finanzordnung, Hafenordnung etc.)

6. Aufgaben der Revision

  • Die Revisoren prüfen die Buch- und Kassenführung mindestens zweimal innerhalb eines Geschäftsjahres
  • Die Revisoren prüfen den Jahresabschluss und erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht
  • Die Revisoren beantragen die Entlastung des Vorstandes für das abgeschlossene Geschäftsjahr

7. Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Revision
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes der Revision
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Bestätigung der geplanten Verwendung der Mittel für das kommende Geschäftsjahr
  • Bestätigung des Veranstaltungs- und Arbeitsplans für das kommende Geschäftsjahr
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung zu Anträgen
  • Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins

8. Einberufung der Mitgliederversammlung

8.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand innerhalb des 1.Quartals einmal im laufenden Jahr einzuberufen (schriftliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung / Frist 4 Wochen).

8.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch Beschluss des Vorstandes aus folgenden Gründen einberufen (schriftliche oder mündliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung, Frist 10 Tage):

  • wenn seitens des Vorstandes wichtige Gründe vorliegen
  • oder mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder einen begründeten Antrag stellen

9. Mitgliederversammlung

9.1 Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht

9.2 Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende oder ein Stellvertreter

9.3 Die Tagesordnung legt der Vorstand vor, sie kann durch Anträge oder Vorschläge aller Mitglieder ergänzt werden.

9.4 Die Versammlung ist beschlussfähig wenn mindestens Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.

9.5 Beschlüsse zu Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern die Dreiviertelmehrheit

9.6 Alle Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit

9.7 Der Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind protokollarisch zu fixieren und durch den Vorstand gegenzuzeichnen (Protokollbuch und Protokoll)

10. Verwendung finanzieller und materieller Mittel

10.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

10.2 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

10.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

10.4 Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, Ausschluss oder Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

11. Auflösung, Aufhebung des Zweckes

11.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung und entsprechend Pkt.8.5 (schriftliche Einladung/ 4 Wochen Frist)

11.2 Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, muss eine zweite Versammlung einberufen werden, die mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder über die Auflösung des Vereins beschließen kann (schriftliche Einladung/ 4 Wochen Frist).

11.3 Wird die Auflösung des Vereins beschlossen oder fällt der steuerbegünstigte Zweck des Vereins weg, fällt das Vermögen des Vereins an die DGzRS, (DeutscheGesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, Sitz Bremen), das die erhaltenen Gegen-stände und Geldmittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Diese Satzung wurde am 18.01.1992 in Rostock errichtet.

Diese Satzung wurde am 05.05.2007 auf Beschluss der Mitgliederversammlung geändert.

  • Satzung von 2007 Mitteilungseintragung –Vereinsregister-Amtsgericht Rostock
    vom 23.10.2007 unter VR 762

Diese Satzung wurde am 07.05.2016 auf Beschluß der Mitgliederversammlung geändert.